Krankenversicherung

In Kürze

Wenn Sie in Deutschland forschen wollen, benötigen Sie eine Krankenversicherung. Hier können Sie herausfinden, welche Versicherungsmöglichkeiten für Sie bestehen.

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Wenn Sie einen Forschungsaufenthalt von bis zu 90 Tagen planen oder ein Visum beantragen, müssen Sie eine Reisekrankenversicherung für den Schengenraum mit einer Abdeckung von mindestens 30.000 EUR sowie Kostenübernahme für die Rückführung ins Heimatland im Krankheits- oder Todesfall abschließen. Die Reisekrankenversicherung muss im gesamten Schengenraum gültig sein. Alle Deckungssummen müssen in Euro angegeben werden. Bitte prüfen Sie, dass Ihre Versicherung bereits ab Ihrem ersten Tag in Deutschland gültig und im Zweifelsfall vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsfrist kündbar ist.

Ausreichender Krankenversicherungsschutz ist immer Voraussetzung für eine Aufenthaltsgenehmigung. Welche Möglichkeiten Sie haben, hängt von Ihrem Status in Deutschland ab.

Bitte denken Sie daran, dass Sie auch während Ihrer Reise nach Deutschland versichert sein müssen. Vergewissern Sie sich, dass Ihre Reiseversicherung gekündigt werden kann, wenn Sie nach Ihrer Ankunft eine umfassendere Versicherung abschließen möchten.

Angestellte mit Arbeitsvertrag oder Max-Planck-Fördervertrag

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag an einer Forschungseinrichtung oder einen Fördervertrag an einem Max-Planck-Institut haben, sind Sie automatisch versicherungspflichtig in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt für alle Angestellten mit einem Jahreseinkommen unterhalb eines bestimmten Grenzwerts (2024: 69.300 EUR). Der Versicherungsbeitrag entspricht einem bestimmten Prozentsatz Ihres Einkommens. Der Beitrag wird von Arbeitnehmer und -geber gemeinsam getragen. Im Gegensatz zu den meisten privaten Krankenversicherungen

  • werden auch chronische und bestehende Erkrankungen ohne Wartezeiten abgedeckt
  • können Sie Ihre Ärzte normalerweise frei wählen
  • zeigen Sie Ihre Krankenversicherungskarte in der Arztpraxis, welche die Rechnungen direkt an die Versicherung schickt. Sie müssen also die Rechnung nicht zuerst selbst begleichen und dann eine Kostenerstattung beantragen
  • werden Vorsorgeuntersuchungen von der Versicherung abgedeckt
  • werden Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert, ohne dass Zusatzkosten entstehen.

Ihren gesetzlichen Krankenversicherungsanbieter können Sie sich selbst aussuchen (siehe Liste unten). Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag unterschreiben, müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren, welchen Anbieter Sie ausgewählt haben. Ihr Anteil am Krankenversicherungsbeitrag wird automatisch von Ihrem Gehaltabgezogen.

Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Anbietern sind in Bezug auf Kosten und Leistungen minimal, aber möglicherweise ist ein Anbieter sinnvoll, der ein Büro in Tübingen oder Informationsmaterialien auf Englisch hat.

Falls es ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Ihrem Heimatland gibt, könnte Ihr dortiger Versicherungsschutz auch in Deutschland gelten und Sie von der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung befreit sein. Dies muss von Ihrer Krankenkasse oder Versicherungsanstalt im Heimatland mit dem Formular 1 oder 101 bestätigt werden. Wenn Sie vermuten, dass dies auf Sie zutreffen könnte, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse, bevor Sie von zu Hause abreisen.

Liste aller gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland

Auf dieser Liste können Sie bei den Filtereinstellungen Baden-Württemberg als Bundesland auswählen.

Liste der gesetzlichen Krankenkassen mit einem Büro in Tübingen

Bitte beachten Sie: Sollte Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024:69.300 EUR) überschreiten, können Sie sich entweder privat versichern oder müssen sich freiwillig weiterversichern. Bitte besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob Sie hierfür einen Zuschuss beim LBV (Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg) beantragen müssen, oder ob Ihr Arbeitgeber dies für Sie übernimmt.

EU-Bürgerinnen und Bürger

Für EU- und EWR-Bürgerinnen und Bürger gelten folgende Regelungen:

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Arbeitgeber haben, informieren Sie sich bitte obenstehend im Abschnitt "Angestellte".

Wenn Sie eine gültige Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) besitzen und sich für weniger als drei Monate in Deutschland aufhalten, können Sie mit dieser Karte im akuten Krankheitsfallärztliche Versorgung erhalten. Mehr Informationen zur Europäischen Krankenversicherungskarte finden Sie unter https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=559&langId=de.

Wenn Sie in Ihrem Herkunftsland Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird Ihnen Ihre heimische Krankenversicherung auf Anfrage Formular E106 oder S1 ausstellen. Diese berechtigen Sie (und Ihre Familienmitglieder), sich bei einer deutschen Krankenversicherung anzumelden. Die deutsche Krankenversicherung wird Ihnen dann alle Leistungen zur Verfügung stellen, auf die ein Mitglied einer deutschen Krankenversicherung Anspruch hat. Mögliche Kosten wird die deutsche Krankenversicherung später der heimischen Krankenkasse in Rechnung stellen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung.

Weiterführende Informationen zur Krankenversicherung finden Sie auf der Seite von EURAXESS Germany.

Ein illustriertes Gesundheitswörterbuch wird vom Deutschen Studentenwerk mit Unterstützung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Verfügung gestellt.

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