Visum und Aufenthaltsgenehmigung

In Kürze

Wenn Sie in Deutschland forschen wollen, benötigen Sie möglicherweise ein Visum und/oder eine Aufenthaltserlaubnis. Auf den folgenden Seiten können Sie herausfinden, was Sie erledigen müssen.

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ENTRY Visa

Usually, citizens of other countries will need a visa to travel to Germany. Thus, please take care to apply for your visa at a German embassy or consulate in your current country of residence. Depending on the type of visa you need and the country you are from, you will need to present different kinds of documentation to apply for a visa. Therefore, please have a close look at the requirements on the website of the German diplomatic mission which is responsible for your visa.

With the help of the list of the Ministry of Foreign Affairs (Auswärtiges Amt) you can check if you need a visa. On the list you will find several countries whose citizens do not need a visa when coming to Germany as tourists but definitely need one when coming for the purpose of work. Mind the foot notes!

We will give you a short summary of the most important categories:

EU-Bürger

EU-Bürger benötigen kein Visum, weder zur Aufnahme einer Tätigkeit noch für einen längeren Aufenthalt.

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Staatsbürger aus Island, Liechtenstein, Norwegen werden wie EU-Bürger behandelt.

Andorra, Honduras, Monaco und San Marino

Als Staatsbürger dieser Länder können Sie, wenn Sie nicht beabsichtigen zu arbeiten, ohne Visum nach Deutschland einreisen. Wenn Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben wollen, müssen Sie zusätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen. Wichtig: In der Staatenliste des Auswärtigen Amtes erkennt man diese Staaten an dem Zusatz (4).

Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland,Schweiz und die USA

Als Staatsbürger dieser Länder können Sie ohne Visum nach Deutschland einreisen. Wenn Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben wollen, müssen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen. Wichtig: In der Staatenliste des Auswärtigen Amtes erkennt man diese Staaten an dem Zusatz (3).

Andere Vereinbarungen zur vereinfachten Visumserteilung

Staatsbürgern aus Ländern, die in der Übersicht des Auswärtigen Amtes den Eintrag "Nein" enthalten (wie Argentinien oder Bosnien-Herzegowina), ist eine Einreise ohne Visum möglich. Dies gilt für Aufenthalte, die kürzer als drei Monate sind bzw. in denen keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit geplant ist. Es ist nicht möglich, diese Aufenthalte ohne Visum über drei Monate hinaus zu verlängern. Nach Ablauf von drei Monaten muss die Ausreise erfolgen. Werden ein längerer Aufenthalt oder eine Erwerbstätigkeit angestrebt, ist hierfür die Einreise mit einem nationalen Visum zwingende Voraussetzung.

Visum erforderlich

Als Staatsbürger jedes Landes, das in der Staatenliste den Eintrag "Ja" enthält, benötigen Sie ein gültiges Visum, um nach Deutschland einreisen zu dürfen. Eine Einreise ohne gültiges Visumist illegal.

Verlängerung des Aufenthaltstitels

Alle, die in Tübinger Teilorten oder im Landkreis eine Wohnung gefunden haben, müssen sich in ausländerrechtlichen Dingen an die zuständige Ausländerbehörde wenden. 

Für alle die im Tübinger Stadtkern (inklusive Stadtteile) wohnen, gilt:

Um einen Aufenthaltstitel zu beantragen, werden je nach Ihrer Position an Ihrem Institut verschiedene Dokumente benötigt. Sie müssen das Antragsformular auf der folgenden Website ausfüllen:

https://formulare.tuebingen.de/frontend-server/form/provide/155/

Im Allgemeinen lautet der Aufenthaltszweck für Antragsteller mit einem Arbeitsvertrag oder Forscher, die auf den AufenthG §18d ("Forscher") Aufenthaltstitel abzielen, "Aufenthalt zwecks Beschäftigung / Ausbildung / Freiwilligendienst".

Wenn Sie vorhaben, an der Universität als eingeschriebener Doktorand mit einem AufenthG §16b ("Student") Aufenthaltstitel zu bleiben, wählen Sie "Aufenthalt zwecks Studium".

Nach Prüfung Ihres Antrags wird das Einwanderungsamt einen Termin für ein kurzes persönliches Treffen vereinbaren, um Ihren Antrag zu vervollständigen. Notieren Sie sich bitte Ihre Ticketnummer oder drucken Sie sie aus.

Das Einwanderungsamt bittet darum, dass Sie Ihren Aufenthaltstitel nicht früher als 3 Monate vor Ablauf Ihres Visums beantragen.

Sie benötigen die folgenden Dokumente für Ihren Aufenthaltstitelantrag:

  • Nachweis einer Krankenversicherung
  • Arbeitsvertrag / Arbeitsbescheinigung oder Stipendien-/Sabbatical-Bestätigung oder Kontoauszug, je nach Ihrem Status
  • Universitätsabschluss
  • (nur für Forscher-Aufenthaltstitel) Gastgebervereinbarung
  • (nur für Studenten-Aufenthaltstitel) Immatrikulationsdokumente
  • (nur für Blue Card-Aufenthaltstitel) Erklärung zur Beschäftigungsbeziehung

Bei Verlängerung eines Aufenthaltstitels:

Ihr bisheriger Aufenthaltstitel gilt per Gesetz bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiter. Die Ausländerbehörde schickt Ihnen per E-Mail eine Eingangsbestätigung.

  • Wenn Sie zeitnah ins Ausland reisen möchten: Beantragen Sie in Ihrer E-Mail ebenfalls eine förmliche Fiktionsbescheinigung (kostet ca. 13 €). Dies ist eine offizielle Bestätigung, dass Ihr bisheriger Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiter gilt. Nur mit Fiktionsbescheinigung können Sie ins Ausland aus- und wieder nach Deutschland einreisen. Die oben erwähnte Eingangsbestätigung der Ausländerbehörde reicht für eine Wieder-Einreise nicht aus!

Abholung Ihres Aufenthaltstitels:

Zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels ist keine Terminbuchung möglich!

Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt haben, erhalten Sie einen Pin-Brief von der Ausländerbehörde. Danach können Sie wegen eines Abholtermins anfragen. Schreiben Sie dazu eine E-Mail an auslaenderamt@tuebingen.de oder rufen Sie unter 07071 204-2550 an.

Fiktionsbescheinigungen können Sie entweder abholen oder Sie bekommen sie per Post zugeschickt.

Niederlassungserlaubnis

Was ist eine Niederlassungserlaubnis?

Die Niederlassungserlaubnis eröffnet viele Perspektiven: Sie können unbeschränkt mit Ihren Familienangehörigen in Deutschland leben. Außerdem können Sie sowohl als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer arbeiten als auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Sie arbeiten und leben bereits in Deutschland mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und möchten dauerhaft hierbleiben? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Fachkraft einen unbefristeten Aufenthaltstitel, die sogenannte Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG, auf Antrag erhalten.

Die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

Nach dem Aufenthaltsgesetz sind Sie eine „Fachkraft“, wenn Sie einem der folgenden Personenkreise angehören:

Welche Voraussetzungen müssen Fachkräfte für die Erteilung der Niederlassung erfüllen?

  • Sie besitzen seit drei Jahren einen Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b, 18d oder 18g AufenthG. 
  • Ihr Lebensunterhalt ist ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln gesichert.
  • Sie haben mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
  • Sie haben eine Beschäftigung, die Sie mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis ausüben dürfen.
  • Sie können Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen. 
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. In der Regel kann dies durch den Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden.
  • Sie haben genügend Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen.

Erfüllen Sie die genannten Anforderungen, dann sollten Sie am besten einen Termin bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde vereinbaren, um Ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu stellen. Bei der Ausländerbehörde erfahren Sie auch, welche Unterlagen Sie im Einzelnen einreichen müssen.

Beachten Sie: In einigen Fällen kann unter erleichterten Bedingungen die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das trifft zu, wenn Sie einer dieser Personengruppen angehören:

  • Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU
  • Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland
  • Hochqualifizierte
  • Selbstständige

Die Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU

Wenn Sie eine Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) besitzen, können Sie auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis nach den erleichterten Voraussetzungen des § 18c Abs. 2 AufenthG erhalten. Für Sie gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie üben seit mindestens 27 Monaten eine qualifizierte Beschäftigung aus und zahlen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
  • Sie können Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen. Wenn Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 GER nachgewiesen werden, verkürzt sich die Zeit von 27 auf 21 Monate.
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsverordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. In der Regel kann dies durch den Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden.
  • Sie können nachweisen, dass Sie über ausreichend Wohnraum verfügen.
  • Sie können nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Die Niederlassungserlaubnis für Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland

Haben Sie Ihr Studium oder Ihre Berufsausbildung in Deutschland erfolgreich absolviert? Für Sie gelten auch Sonderbestimmungen für die Niederlassungserlaubnis:

  • Sie besitzen seit mindestens zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als „Fachkraft“ (Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG).
  • Sie haben einen Arbeitsplatz, den Sie mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis ausüben dürfen.
  • Sie haben 24 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
  • Sie können Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. In der Regel kann dies durch den Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden.
  • Sie können nachweisen, dass Sie über ausreichend Wohnraum verfügen.

Die Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte

In besonderen Fällen können hochqualifizierte Fachkräfte bereits von Beginn an ohne vorherigen Mindestaufenthalt eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 3 AufenthG erhalten.

Wenn Sie bei mehrjähriger Berufserfahrung zum Beispiel Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen oder eine Lehrperson in herausgehobener Funktion sind, können Sie sofort nach der Einreise in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Wichtig ist dabei ist, dass Sie:

  • eine akademische Ausbildung nachweisen und
  • wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass Sie sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland integrieren können und Ihr Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gesichert ist.

Stellen Sie am besten vor Ihrer Einreise die erforderlichen Unterlagen für die sofortige Erteilung der Niederlassungserlaubnis zusammen.

Niederlassungserlaubnis für Ehegatten von Fachkräften

Sie sind Ihrem Ehegatten (Lebenspartner) oder Ihrer Ehegattin (Lebenspartnerin) nach Deutschland nachgezogen? Nach einer bestimmten Zeit erhalten Sie eine eigenständige Niederlassungserlaubnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. 

  • Ihr Ehegatte (Lebenspartner) oder Ehegattin (Lebenspartnerin) besitzt eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach §18c AufenthG.
  • Sie selbst besitzen seit mindestens drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie gehen einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 20 Stunden/Woche nach und besitzen die erforderliche Erlaubnis dafür.
  • Sie und Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin leben in ehelicher Lebensgemeinschaft.
  • Sie können Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen. 
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. In der Regel kann dies durch den Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden.

Kosten

Die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis ist mit entsprechenden Gebühren verbunden, die jedoch zwischen den unterschiedlichen Tätigkeitsgruppen variieren. Die Kosten können bis zu ca. 150 € betragen und müssen bei der Antragstellung bezahlt werden. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde über den genauen Betrag. 

Unbefristete Aufenthaltserlaubnis EU

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EU (§ 9a AufenthG) ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die mit der Niederlassungserlaubnis vergleichbar ist. Inhaber der unbefristeten EU-Aufenthaltserlaubnis können in fast alle EU-Länder einwandern und dort unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. 

Die unbefristete EU-Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie leben seit mindestens fünf Jahren legal in Deutschland
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienangehörigen selbst bestreiten
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse und Grundwissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensweise in Deutschland
  • Sie verfügen über genügend Wohnraum für sich und Ihre Familie
  • Sie haben mindestens 60 Monate lang Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.

Für bestimmte Aufenthaltstitel ist es nicht möglich, die unbefristete EU-Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, z.B. bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken oder aus bestimmten humanitären Gründen.

Einreisevisum

Ausländische Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Deutschland normalerweise ein Visum. Bitte beantragen Sie das Visum so früh wie möglich bei einer Deutschen Botschaft oder einem Deutschen Konsulat in Ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland. Je nach Visumstyp und Land sind unterschiedliche Unterlagen zur Beantragung des Visums notwendig. Bitte lesen Sie deshalb die Anforderungen, die Sie auf der Webseite der für Ihr Visumzuständigen deutschen diplomatischen Vertretung finden, genau durch.

In der Liste des Auswärtigen Amtes können Sie überprüfen, ob Sie zur Einreise ein Visum benötigen. Dort werden Sie zahlreiche Länder finden, deren Staatsbürger zur Einreise als Touristen kein Visum benötigen, aber zur Aufnahme einer Tätigkeit oder für einen längeren Aufenthalt vor der Einreise zwingend ein Visum beantragen müssen. Beachten Sie ganz besonders die Fußnoten!

Eine Liste mit allen deutschen Auslandsvertretungen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Zur Vereinfachung haben wir hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Kategorien erstellt:

Zum 1. August 2017 ist in Deutschland das Gesetz zur Umsetzungaufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration Erleichterungen für unternehmensinterne Entsandte, Studierende und Forschende (REST-Richtlinie, Directive (EU) 2016/801) in Kraft getreten.

Zum 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraftgetreten, das die Aufenthaltstitel neu regelt.

In der Regel kommen folgende Aufenthaltstitel für Forschende in Frage: § 18g Aufenthaltsgesetz (Blaue Karte EU), § 18d Aufenthaltsgesetz (Forschung).

Für Promovierende kann entweder § 16b Aufenthaltsgesetz (Studium) oder § 18d Aufenthaltsgesetz (Forschung) angewendet werden.

Für weitere Details besuchen Sie bitte die Webseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Langzeitaufenthalte und Arbeit

Möchten Sie länger als 90 Tage bleiben? Oder planen Sie die Aufnahme einer Tätigkeit? Dann benötigen Sie immer ein Visum, wenn Sie kein Staatsbürger der folgenden Gebiete/Länder sind: EU, EWR, Schweiz, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und USA.

Vereinfacht gesagt gibt es zwei verschiedene Visumstypen für Ihre Einreise:

Das C-Visum, auch Schengen-Visum oder Touristen-Visum genannt, gilt für Kurzzeitaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines halben Jahres. Es ist nicht möglich dieses Visum nach Ablauf der 90 Tage in Deutschland zu verlängern. Wenn Sie mit einem solchen Visum einreisen, müssen Sie Deutschland nach 90 Tagen verlassen.

Das D-Visum, oder auch nationales Visum, gilt für längere Aufenthalte, oder wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit aufnehmen wollen.

Jeder Fall wird einzeln geprüft und es wird eine Ermessensentscheidung durch die Botschaft/das Konsulat gefällt. Beider Beantragung des Visums entscheidet sich, welche Aufenthaltsgenehmigung Sie später in Deutschland erhalten werden: §16b, § 18b (2) oder § 18d.

Aufenthaltsgenehmigung

Nach Ihrer Ankunft in Deutschland werden Sie womöglich eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen. Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie zu den Nicht-EU-Bürgern gehören, die ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen, müssen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, wenn Sie länger als 90 Tagebleiben wollen.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite von EURAXESS (Deutschland) oder auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

Welchen Aufenthaltsstatus Sie erhalten, ist abhängig davon, welche Art von Visum oder Aufenthaltsgenehmigung Sie beantragen.

Übersicht: Aufenthaltsgenehmigungen und Visa

Paragraph Aufenthaltsgesetz

Für wen?

Befristung

Benötigte Finanzierung

Andere Voraussetzungen

Zustimmung durch Arbeitsagentur / Ausländerbehörde erforderlich

§ 16b

Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierende, Promovierende

Mind. 1 Jahr, max. 2 Jahre, verlängerbar

Information über das benötigte Minimum
finden Sie unter https://www.study-in-germany.de/de/studium-planen/voraussetzungen/
finanzierungsnachweis_27533.php
,
individuelle Berechnung auf Nachweis des Bedarfes

Grundsätzlich deutsche Sprachkenntnisse benötigt, gemäß dem Zulassungsverfahren der Hochschule

Aufnahme einer Tätigkeit für 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr, sowie einer Tätigkeit als studentische Hilfskraft ist erlaubt. Außerhalb dieses Rahmens bedarf es einer Genehmigung durch die Agentur für Arbeit.

§ 18c (3)

Spitzenkräfte in Forschung, Wissenschaft und Lehre mit herausragenden beruflichen Qualifikationen

Dauerhafter Aufenthalt

 

Vorliegen eines konkreten Stellenangebots
Deutschkenntnisse sind nicht notwendig

Genehmigung der Agentur für Arbeit ist nicht erforderlich.

§ 18g (Blaue Karte EU)

Hochqualifizierte Internationale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit universitärem Abschluss

Die Dauer der Beschäftigung muss mindestens sechs Monate betragen

Max. 4 Jahre, verlängerbar

Abhängig vom Stellenangebot:
mindestens 41,041.80 EUR/Jahr in Mangelberufen, ansonsten 45,300 EUR (Stand 2024)

 

Vorliegen eines konkreten Stellenangebots,
ein anerkannter universitärer Abschluss,
tatsächliche Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

Genehmigung der Agentur für Arbeit wird nicht benötigt. Tatsächliche Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, die der Ausbildung entspricht. 
Für jeden Jobwechsel innerhalb der ersten zwei Jahre wird eine schriftliche Genehmigung der Ausländerbehörde benötigt.

§ 18d

Ausländische Forschende, die ein Forschungsprojekt durchführen möchten/ Promovierende

Begrenzt auf die Dauer des Forschungsprojekts, verlängerbar

Individuelle Berechnung abhängig vom Bedarf

Aufnahmevereinbarung zwischen Forschenden und Forschungseinrichtung, keine Deutschkenntnisse erforderlich

Während der Arbeit für die Forschungseinrichtung wird keine Genehmigung der Agentur für Arbeit benötigt.

Eine detaillierte und ausführliche Übersicht wird Ihnen auf der Website der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zur Verfügung gestellt.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit Familie reisen, benötigen Sie möglicherweise eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Dokumente (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Zeugnisse usw.). Falls Sie dies nicht bereits zu Hause organisieren konnten, finden Sie auf der Seite Justiz Dolmetscher eine Suchmaschine für geprüfte Übersetzerinnen und Übersetzer in Ihrer Region.

Abhängig von Ihrem Heimatland benötigen Sie möglicherweise eine Apostille, die Ihre Dokumente beglaubigt. Die Apostille muss von den dafür befugten Behörden in Ihrem Heimatland angebracht werden.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, um weitere Unterstützung bei Fragen zum Visum zu erhalten.

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