Visum und Aufenthaltsgenehmigung

In Kürze

Wenn Sie in Deutschland forschen wollen, benötigen Sie möglicherweise ein Visum und/oder eine Aufenthaltserlaubnis. Auf den folgenden Seiten können Sie herausfinden, was Sie erledigen müssen.

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ENTRY Visa

Usually, citizens of other countries will need a visa to travel to Germany. Thus, please take care to apply for your visa at a German embassy or consulate in your current country of residence. Depending on the type of visa you need and the country you are from, you will need to present different kinds of documentation to apply for a visa. Therefore, please have a close look at the requirements on the website of the German diplomatic mission which is responsible for your visa.

With the help of the list of the Ministry of Foreign Affairs (Auswärtiges Amt) you can check if you need a visa. On the list you will find several countries whose citizens do not need a visa when coming to Germany as tourists but definitely need one when coming for the purpose of work. Mind the foot notes!

We will give you a short summary of the most important categories:

EU-Bürger

EU-Bürger benötigen kein Visum, weder zur Aufnahme einer Tätigkeit noch für einen längeren Aufenthalt.

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Staatsbürger aus Island, Liechtenstein, Norwegen werden wie EU-Bürger behandelt.

Andorra, Honduras, Monaco und San Marino

Als Staatsbürger dieser Länder können Sie, wenn Sie nicht beabsichtigen zu arbeiten, ohne Visum nach Deutschland einreisen. Wenn Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben wollen, müssen Sie zusätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen. Wichtig: In der Staatenliste des Auswärtigen Amtes erkennt man diese Staaten an dem Zusatz (4).

Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland,Schweiz und die USA

Als Staatsbürger dieser Länder können Sie ohne Visum nach Deutschland einreisen. Wenn Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben wollen, müssen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen. Wichtig: In der Staatenliste des Auswärtigen Amtes erkennt man diese Staaten an dem Zusatz (3).

Andere Vereinbarungen zur vereinfachten Visumserteilung

Staatsbürgern aus Ländern, die in der Übersicht des Auswärtigen Amtes den Eintrag "Nein" enthalten (wie Argentinien oder Bosnien-Herzegowina), ist eine Einreise ohne Visum möglich. Dies gilt für Aufenthalte, die kürzer als drei Monate sind bzw. in denen keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit geplant ist. Es ist nicht möglich, diese Aufenthalte ohne Visum über drei Monate hinaus zu verlängern. Nach Ablauf von drei Monaten muss die Ausreise erfolgen. Werden ein längerer Aufenthalt oder eine Erwerbstätigkeit angestrebt, ist hierfür die Einreise mit einem nationalen Visum zwingende Voraussetzung.

Visum erforderlich

Als Staatsbürger jedes Landes, das in der Staatenliste den Eintrag "Ja" enthält, benötigen Sie ein gültiges Visum, um nach Deutschland einreisen zu dürfen. Eine Einreise ohne gültiges Visumist illegal.

Visa needed

As a citizen of any other country that shows the entry YES in the list of the Ministry of Foreign Affairs you will need a visa to enter Germany. If you are required to have a visa to travel to Germany, it is illegal to enter the country without one.

Verlängerung des Aufenthaltstitels

Alle, die in Tübinger Teilorten oder im Landkreis eine Wohnung gefunden haben, müssen sich in ausländerrechtlichen Dingen an die zuständige Ausländerbehörde wenden. 

Für alle die im Tübinger Stadtkern (inklusive Stadtteile) wohnen, gilt:

Sie müssen rechtzeitig, mindestens 1 Monat vor Ablauf Ihres Visums oder Ihres Aufenthaltstitels, einen Termin zur Beantragung eines Aufenthaltstitels beantragen.

Gehen Sie dazu morgens zwischen 7.00 h und 8.00 h in das Ticket-System der Ausländerbehörde Tübingen und buchen Sie den nächsten freien Termin: Terminvereinbarung (tempus-termine.com). Da zurzeit nur sehr wenige Termine verfügbar sind und diese tagesaktuell freigegeben werden, empfehlen wir Ihnen, es mehrfach pro Woche an verschiedenen Tagen zu versuchen.

Wenn Sie bis 14 Tage vor Ablauf Ihres Visums oder Aufenthaltstitels trotz aller Versuche keinen rechtzeitigen Termin buchen konnten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Bei Neubeantragung eines Aufenthaltstitels:

  • Schreiben Sie eine E-Mail an auslaenderamt@tuebingen.de.
  • Schildern Sie darin, seit wann Sie erfolglos versuchen einen Termin zu buchen. Bitten Sie um die Zuweisung eines Termins auf diesem Wege.
  • Drucken Sie Ihre E-Mail aus und führen Sie sie nach Ablauf Ihres erlaubten Aufenthalts/Visums mit sich. Damit können Sie nachweisen, das Sie sich erfolglos um einen Termin bemüht haben.
  • Versuchen Sie gleichzeitig weiterhin, online einen Termin zu buchen.

Bei Verlängerung eines Aufenthaltstitels:

  • Beantragen Sie die Verlängerung Ihres bestehenden Aufenthaltstitels per E-Mail an auslaenderamt@tuebingen.de
  • Begründen Sie dies damit, dass Sie keinen Termin über das Online-System buchen können. 
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen als ein pdf-Dokument bei. 
  • Drucken Sie Ihre E-Mail aus und führen Sie sie nach Ablauf Ihres legalen Aufenthalts bei sich.
  • Ihr bisheriger Aufenthaltstitel gilt per Gesetz bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiter. Die Ausländerbehörde schickt Ihnen per E-Mail eine Eingangsbestätigung.
  • Wenn Sie zeitnah ins Ausland reisen möchten: Beantragen Sie in Ihrer E-Mail ebenfalls eine förmliche Fiktionsbescheinigung (kostet ca. 13 €). Dies ist eine offizielle Bestätigung, dass Ihr bisheriger Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiter gilt. Nur mit Fiktionsbescheinigung können Sie ins Ausland aus- und wieder nach Deutschland einreisen. Die oben erwähnte Eingangsbestätigung der Ausländerbehörde reicht für eine Wieder-Einreise nicht aus!

Abholung Ihres Aufenthaltstitels:

Zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels ist keine Terminbuchung möglich!

Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt haben, erhalten Sie einen Pin-Brief von der Ausländerbehörde. Danach können Sie wegen eines Abholtermins anfragen. Schreiben Sie dazu eine E-Mail an auslaenderamt@tuebingen.de oder rufen Sie unter 07071 204-2550 an.

Fiktionsbescheinigungen können Sie entweder abholen oder Sie bekommen sie per Post zugeschickt.

Einreisevisum

Ausländische Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Deutschland normalerweise ein Visum. Bitte beantragen Sie das Visum so früh wie möglich bei einer Deutschen Botschaft oder einem Deutschen Konsulat in Ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland. Je nach Visumstyp und Land sind unterschiedliche Unterlagen zur Beantragung des Visums notwendig. Bitte lesen Sie deshalb die Anforderungen, die Sie auf der Webseite der für Ihr Visumzuständigen deutschen diplomatischen Vertretung finden, genau durch.

In der Liste des Auswärtigen Amtes können Sie überprüfen, ob Sie zur Einreise ein Visum benötigen. Dort werden Sie zahlreiche Länder finden, deren Staatsbürger zur Einreise als Touristen kein Visum benötigen, aber zur Aufnahme einer Tätigkeit oder für einen längeren Aufenthalt vor der Einreise zwingend ein Visum beantragen müssen. Beachten Sie ganz besonders die Fußnoten!

Eine Liste mit allen deutschen Auslandsvertretungen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Zur Vereinfachung haben wir hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Kategorien erstellt:

Zum 1. August 2017 ist in Deutschland das Gesetz zur Umsetzungaufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration Erleichterungen für unternehmensinterne Entsandte, Studierende und Forschende (REST-Richtlinie, Directive (EU) 2016/801) in Kraft getreten.

Zum 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraftgetreten, das die Aufenthaltstitel neu regelt.

In der Regel kommen folgende Aufenthaltstitel für Forschende in Frage: § 18b (2) Aufenthaltsgesetz (Blaue Karte EU), § 18d Aufenthaltsgesetz (Forschung).

Für Promovierende kann entweder § 16b Aufenthaltsgesetz (Studium) oder § 18d Aufenthaltsgesetz (Forschung) angewendet werden.

Für weitere Details besuchen Sie bitte die Webseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Langzeitaufenthalte und Arbeit

Möchten Sie länger als 90 Tage bleiben? Oder planen Sie die Aufnahme einer Tätigkeit? Dann benötigen Sie immer ein Visum, wenn Sie kein Staatsbürger der folgenden Gebiete/Länder sind: EU, EWR, Schweiz, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und USA.

Vereinfacht gesagt gibt es zwei verschiedene Visumstypen für Ihre Einreise:

Das C-Visum, auch Schengen-Visum oder Touristen-Visum genannt, gilt für Kurzzeitaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines halben Jahres. Es ist nicht möglich dieses Visum nach Ablauf der 90 Tage in Deutschland zu verlängern. Wenn Sie mit einem solchen Visum einreisen, müssen Sie Deutschland nach 90 Tagen verlassen.

Das D-Visum, oder auch nationales Visum, gilt für längere Aufenthalte, oder wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit aufnehmen wollen.

Jeder Fall wird einzeln geprüft und es wird eine Ermessensentscheidung durch die Botschaft/das Konsulat gefällt. Beider Beantragung des Visums entscheidet sich, welche Aufenthaltsgenehmigung Sie später in Deutschland erhalten werden: §16b, § 18b (2) oder § 18d.

Aufenthaltsgenehmigung

Nach Ihrer Ankunft in Deutschland werden Sie womöglich eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen. Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie zu den Nicht-EU-Bürgern gehören, die ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen, müssen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, wenn Sie länger als 90 Tagebleiben wollen.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite von EURAXESS (Deutschland) oder auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

Welchen Aufenthaltsstatus Sie erhalten, ist abhängig davon, welche Art von Visum oder Aufenthaltsgenehmigung Sie beantragen.

Übersicht: Aufenthaltsgenehmigungen und Visa

Paragraph Aufenthaltsgesetz

Für wen?

Befristung

Benötigte Finanzierung

Andere Voraussetzungen

Zustimmung durch Arbeitsagentur / Ausländerbehörde erforderlich

§ 16b

Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierende, Promovierende

Mind. 1 Jahr, max. 2 Jahre, verlängerbar

Information über das benötigte Minimum
finden Sie unter https://www.study-in-germany.de/de/studium-planen/voraussetzungen/
finanzierungsnachweis_27533.php
,
individuelle Berechnung auf Nachweis des Bedarfes

Grundsätzlich deutsche Sprachkenntnisse benötigt, gemäß dem Zulassungsverfahren der Hochschule

Aufnahme einer Tätigkeit für 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr, sowie einer Tätigkeit als studentische Hilfskraft ist erlaubt. Außerhalb dieses Rahmens bedarf es einer Genehmigung durch die Agentur für Arbeit.

§ 18c (3)

Spitzenkräfte in Forschung, Wissenschaft und Lehre mit herausragenden beruflichen Qualifikationen

Dauerhafter Aufenthalt

 

Vorliegen eines konkreten Stellenangebots
Deutschkenntnisse sind nicht notwendig

Genehmigung der Agentur für Arbeit ist nicht erforderlich.

§ 18b (2) (Blaue Karte EU)

Hochqualifizierte Internationale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit universitärem Abschluss

Max. 4 Jahre, verlängerbar

Abhängig vom Stellenangebot:
mindestens 44.304 EUR/Jahr in Mangelberufen, ansonsten 56.800 EUR (Stand 2021)

Vorliegen eines konkreten Stellenangebots,
universitärer Abschluss,
tatsächliche Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

Genehmigung der Agentur für Arbeit wird nicht benötigt. Tatsächliche Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, die der Ausbildung entspricht. 
Für jeden Jobwechsel innerhalb der ersten zwei Jahre wird eine schriftliche Genehmigung der Ausländerbehörde benötigt.

§ 18d

Ausländische Forschende, die ein Forschungsprojekt durchführen möchten/ Promovierende

Begrenzt auf die Dauer des Forschungsprojekts, verlängerbar

Individuelle Berechnung abhängig vom Bedarf

Aufnahmevereinbarung zwischen Forschenden und Forschungseinrichtung, keine Deutschkenntnisse erforderlich

Während der Arbeit für die Forschungseinrichtung wird keine Genehmigung der Agentur für Arbeit benötigt.

Eine detaillierte und ausführliche Übersicht wird Ihnen auf der Website der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zur Verfügung gestellt.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit Familie reisen, benötigen Sie möglicherweise eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Dokumente (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Zeugnisse usw.). Falls Sie dies nicht bereits zu Hause organisieren konnten, finden Sie auf der Seite Justiz Dolmetscher eine Suchmaschine für geprüfte Übersetzerinnen und Übersetzer in Ihrer Region.

Abhängig von Ihrem Heimatland benötigen Sie möglicherweise eine Apostille, die Ihre Dokumente beglaubigt. Die Apostille muss von den dafür befugten Behörden in Ihrem Heimatland angebracht werden.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, um weitere Unterstützung bei Fragen zum Visum zu erhalten.

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